Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB’S)

 

Für Motorradreisen mit der Brauneisen GmbH

unter dem Veranstalter Namen „Brauneisen Motorradabenteuer“

§1 Anmeldung

Mit der Reiseanmeldung bietet der Reisekunde (nachfolgend Teilnehmer genannt) der Firma Brauneisen GmbH (nachfolgend Veranstalter genannt) den Abschluss eines Reisevertrags verbindlich an. Die Anmeldung muss schriftlich erfolgen. Der Reisevertrag kommt durch die schriftliche Bestätigung durch den Veranstalter zustande. Weicht der Inhalt der Bestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so ist der Veranstalter 14 Tage an sein neues Angebot gebunden. Der Reisevertrag kommt dann auf der Grundlage des neuen Angebotes zustande, wenn der Teilnehmer innerhalb dieser Frist die Annahme erklärt, was auch durch die Zahlung oder Anzahlung in EUR erfolgen kann. Mit der Reiseanmeldung erkennt der Teilnehmer, die für sich und die in der Reiseanmeldung angegebenen Personen, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vom 17.11.2017 und den Inhalt der Reiseanmeldung als verbindlich an. Die AGB unserer Reisepartnerunternehmen (z.B. der Hotels) haben ebenso Gültigkeit. Gehören Partner- und Beförderungsleistungen zum Reisevertrag, so kommt der Vertrag auf Basis der AGB und Storno-Regelungen dieser Unternehmen zustande. Der Teilnehmer stimmt der Speicherung seiner Daten aus der Reiseanmeldung ausdrücklich zu (Keine Weitergabe an Dritte).

§2 Bestätigung und Zahlung

Nach Eingang der Reiseanmeldung erhält der Teilnehmer vom Veranstalter die Buchungsbestätigung. Mit der Reisebuchungsbestätigung ist keine Anzahlung fällig. Der Reisepreis muss spätestens 2 Monate vor Reisebegin unaufgefordert in voller Höhe beim Veranstalter eingegangen sein.

§3 Leistungen

Der vertragliche Leistungsumfang ergibt sich aus der Reisebeschreibung im zur Reise gehörenden Reisebooklet zum Zeitpunkt der Buchung. Klimaangaben und sonstige allgemeinen Angaben sowie Länderinformationen gelten nicht als Vertragsbestandteile. Etwaige Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Änderungen der jeweiligen Reiseverläufe sind möglich, wenn sie den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Bitte bedenken Sie als Teilnehmer, dass eine Motorradreise mehr Mitwirkung von Ihnen verlangt, als eine übliche Pauschalreise. Dies gilt auch insbesondere für die ggf. notwendige Änderung der Fahrstrecke und Abweichungen bei Reiseabläufen.

§4 Kundenrücktritt, Storno

Der Teilnehmer kann jederzeit vor dem Reisebeginn von dem Reisevertrag zurück treten. Der Rücktritt muss schriftlich erfolgen. Tritt der Teilnehmer vom Reisevertrag zurück, ist der Veranstalter berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen, die sich wie folgt in ganzen Tagen vor dem Reiseantritt berechnet, jeweils in Prozent vom jeweiligen Reisegesamtpreis:

Bis 120 Tage vor Reisebegin: 50%

Bis 90 Tage vor Reisebegin: 60%

Bis 60 Tage vor Reisebegin: 90%

Ab 60 Tage vor Reisebegin: 100% 2

§5 Rücktritt durch den Veranstalter

Der Veranstalter kann vom dem Reisevertrag zurücktreten, wenn

1. der Teilnehmer den fälligen Reisebetrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt

2. es sich herausstellt, dass der Teilnehmer den besonderen Erfordernissen der Reise nicht entspricht

3. Der Teilnehmer im Besitz von Drogen ist oder versucht, sich diese zu beschaffen.

4. Der Teilnehmer sich nicht an die Weisungen der Tourguides und/oder Mitarbeiter des Veranstalter hält

5. Das Fahrzeug des Teilnehmers nicht den Anforderungen für die Reise entspricht

Bei Kündigung nach Reiseantritt wird der Veranstalter dann durch den jeweiligen Tourguide vertreten. Wird die erforderliche Mindestteilnehmerzahl pro Reise unterschritten, so kann die Reise vom Veranstalter storniert werden. Der bis dahin geleistete Reisepreis wird dann umgehend vom Veranstalter an den Teilnehmer per Überweisung oder in bar zurück erstattet. Darüber hinaus gehende Forderungen übernimmt der Veranstalter nicht.

§6 Höhere Gewalt

Wird die Reise nach Vertragsabschluss durch höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen, Streik, Terror ec.) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann sowohl der Teilnehmer als auch der Veranstalter den Vertrag kündigen. Der Veranstalter kann für die bereits erbrachten Leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung tragen der Teilnehmer und der Veranstalter je zur Hälfte. Alle übrigen Mehrkosten hat der Teilnehmer selbst zu tragen.

§7 Nicht beanspruchte Leistungen

Nimmt der Teilnehmer nach dem Reiseantritt aus Gründen, die der Veranstalter nicht zu vertreten hat, einzelne Reiseleistungen nicht in Anspruch und / oder tritt der Teilnehmer seine Rückreise vorzeitig an, so besteht grundsätzlich kein Recht auf Erstattung des anteiligen Reisepreises.

§8 Haftung

Der Veranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, Auswahl, Überwachung der Leistungsträger sowie die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen unter Berücksichtigung der Orts- und Landesüblichkeiten. Die vertragliche Haftung des Veranstalters ist auf den einfachen Reisepreis beschränkt. Die Haftung des Veranstalters ist ausgeschlossen für Unfälle. Jeder Teilnehmer ist für seine Sicherheit und Fahrweise selbst verantwortlich, auch wenn er in der Gruppe fährt und dem Tourguide folgt. Für das eigene Motorrad des Teilnehmers gilt: Jeder Teilnehmer ist zusätzlich für den technischen Zustand, Reifen, TÜV und die Versicherung selbst verantwortlich. Jeder Teilnehmer fährt für sich und im Rahmen der STVO oder jeweiligen Länder-Verkehrsordnung. Verkehrsverstöße gehen zu Lasten des Fahrzeugführers und entziehen sich der Haftung des Veranstalters. Teilnahmevoraussetzung für die Reise mit Motorradfahrt ist der Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der jeweiligen Motorradklasse. Für Folgeschäden durch geänderte Abfahrt und Flugzeiten haftet der Teilnehmer selbst. Für den Teilnehmer besteht hier eine aktuelle Informationspflicht, z.B. Überprüfung der Reisezeiten 48 Stunden vor Reisestart.

§9 Einhaltung von Vorschriften und Regeln

Jeder Teilnehmer ist dazu verpflichtet, die Gesetze des jeweiligen Landes und die Regeln der Gruppenfahrt einzuhalten. Auch wenn veranstaltungsbedingt gegen Gesetze des jeweiligen Landes verstoßen wird, haftet der Teilnehmer für entstandene Schäden selbst. Den Anweisungen der Tourguides und die Mitarbeiter des Reisevernstalters ist ausnahmslos Folge zu leisten. Sollte sich ein Teilnehmer trotz Abmahnung durch den Tourguide nicht an Anweisungen oder Bestimmungen halten, verstößt er gegen Schutzvorschriften oder werden die übrigen Teilnehmer oder die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung durch sein Verhalten gefährdet, 3

verletzt oder geschädigt, hat der jeweilige Tourguide oder Mitarbeiter des Veranstalters das Recht, den Teilnehmer ohne Erstattung des Veranstaltungspreises von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen. Die diesem Teilnehmer entstehenden Mehrkosten hat der jeweilige Teilnehmer selbst zu tragen.

§10 Teilnehmerfahrzeug

Der Teilnehmer ist bei der Teilnahme mit dem eigenen Fahrzeug verpflichtet, dass sich dies im verkehrssicheren Zustand im Sinne der STVO befindet. Das Fahrzeug darf keine technischen Defekte aufweisen. Das Fahrzeug muss den Anforderungen der am Tag der Buchung vorgegebenen Fahrzeuganforderungen für die jeweilige Reise entsprechen und mit eventuell verpflichtetem Zubehör ausgestattet sein.

§11 Ausfall des Fahrzeugs des Teilnehmers

Sollte während der Reise das Fahrzeug, mit welcher der Teilnehmer an der Reise teilnimmt, aufgrund eines technischen Defekts oder Unfalls dem Teilnehmer eine weitere Teilnahme an der Reise unmöglich machen, so kann der Veranstalter hierfür nicht haftbar gemacht werden. Alle Leistungen, welche auch ohne Fahrzeug erbracht werden können (Hotelübernachtung, Flughafenshuttle ect.) bleiben weiterhin Bestandteil der Reise und können vom Teilnehmer weiterhin in Anspruch genommen werden. Für die Bergung des Fahrzeugs und die Verbringung zur nächsten Werkstatt bzw. BMW Motorrad Händlers ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Der Veranstalter empfiehlt daher einen KFZ Schutzbrief, eine Automobilclub Mitgliedschaft oder eine Mobilitätsgarantie.

§12 Instandsetzungsversuch am Fahrzeug des Teilnehmers

Der Veranstalter verpflichtet sich bei ausdrücklichem Wunsch des Teilnehmers, die Instandsetzung des Teilnehmerfahrzeugs mit allen Möglichkeiten, welche den Tourguide oder Mitarbeiter des Veranstalters und/oder Dritter Personen vor Ort zur Verfügung stehen, zu versuchen. Hierzu gehört zum Beispiel das flicken eines Reifens. Die Instandsetzung des Fahrzeugs durch einen Tourguide oder Mitarbeiter des Veranstalters und/oder Dritter Personen erfolgt auf eigenes Risiko des Teilnehmers. Der Veranstalter sowie dessen Mitarbeiter und/oder Dritte haften nicht für Schäden die durch oder infolge von Instandsetzungsarbeiten während der Reise durchgeführt werden. Dies gilt sowohl für Personen als auch für Sach- und Vermögensschäden. Benötigtes Arbeitsmaterial hat der Teilnehmer zum zu diesem Zeitpunkt geltenden Listenpreis des Herstellers selbst zu tragen.

§13 Überführungsfahrt mit dem Teilnehmerfahrzeug

Aus logistischen Gründen kann es bei einer Motorradreise möglich sein, dass das Fahrzeug des Teilnehmers durch den Spediteur nicht direkt zum Ausgangspunkt der Reise hin bzw. vom Endpunkt der Reise weg transportiert werden kann. Für diese Fälle muss das Fahrzeug des Teilnehmers auf Achse die Strecke vom Spediteur zum Startpunkt und vom Endpunkt zum Spediteur gefahren werden. Dies wird ausschließlich und ohne Ausnahme durch unsere Tourguides und ohne Beihilfe Dritter durchgeführt. Die Tourguides versichern hierbei im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis für das betreffende Fahrzeug zu sein sowie weder unter Drogen- oder Alkoholeinfluss zu stehen noch anderweitige Einschränken zu haben, die das Führen des Teilnehmerfahrzeugs beeinträchtigen könnten. Die Verbringung des Teilnehmerfahrzeugs erfolgt pro Strecke über maximal 10 km. Für Personen-, Sach- und Vermögensschäden, die durch die Verbringung des Fahrzeugs durch die Tourguides oder deren direkte Folgen entstehen, haftet der Veranstalter zu maximal 1.500 €.

§14 Mitwirkungspflicht

Der Teilnehmer ist verpflichtet, bei eventuell auftretenden Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, Schäden abzuwenden oder gering zu halten. Der Teilnehmer ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich dem Tourguide des Veranstalters mitzuteilen. Etwaige Ansprüche sind schriftlich innerhalb eines Monats nach Reisende dem Veranstalter mitzuteilen. 4

§15 Versicherungen

Im Reisepreis ist keine Versicherung enthalten. Der Veranstalter rät dringend zum Abschluss eines kompletten Sicherheitspaketes (z.B. Reiserücktritt, Reisekrankenversicherung, Reisegepäckversicherung usw.) Der Teilnehmer ist für die Einhaltung behördlicher Vorschriften selbst verantwortlich. Der Veranstalter wird den Teilnehmer nach bestem Wissen und Gewissen sowie so aktuell, umfassend und kompetent wie möglich unterrichten.

§16 Rechte an Bild- und Videomaterial

Dem Teilnehmer ist bekannt, dass auf den Veranstaltungen Video- und Fotomaterial von der Veranstaltung angefertigt wird. Er erklärt sich mit der Anmeldung einverstanden, das Video- und Fotoaufnahmen der Veranstaltung, auf dem der Teilnehmer zu erkennen ist, für Werbezwecke auf Internetseiten, sozialen Netzwerken oder sonstigen Medien verwendet werden darf. Die Verwendung ist auf Video- und Fotomaterial beschränkt, jegliche persönliche Daten, insbesondere Name und Adressdaten, sind von der Verwendung ausgeschlossen.

§17 Unterbringung und Hotel

Die auf unseren Reiseveranstaltungen angebotenen Hotels, Zeltplätze und sonstige Unterkünfte sind durchgehend landestypisch und verfügen über den im Reisebooklet angegebenen Standard. Dem Veranstalter ist freigestellt, aufgrund der Logistik das Starthotel sowie das Zielhotel der Reise ohne Angabe von Gründen durch ein mindestens gleichwertiges Hotel zu ersetzen. Mehrkosten für das geänderte Start- und/oder Zielhotel hat der Veranstalter zu tragen. Vereinbarungen zur Überführung vom Ankunftspunkt des Teilnehmers (z.B. Flughafen oder Bahnhof) zum Hotel bleiben dabei unberührt. Hierdurch entstehende Mehrkosten sind vom Veranstalter zu tragen.

§18 Strecken und Routenwahl

Die Strecken und Routen auf der Reise sind nicht bindend. Dem Veranstalter und dessen Tourguides bleibt freigestellt, ohne Angabe von Gründen den Tourverlauf zu kürzen oder abzuändern. Für die Befahrbarkeit der Route sowie für die Straßenverhältnisse und den Schwierigkeitsgrad der gewählten Strecken übernimmt der Veranstalter keine Haftung. Dies gilt für die aus der Fahrt entstehende Sach- sowie Personen- und Vermögensschäden.

§19 Gerichtsstand und Rechtswahl

Gerichtsstand ist der Sitz des veranstaltenden Unternehmens. Auf die Rechtsbeziehung zwischen veranstaltendem Unternehmen und Teilnehmer kommt ausschließlich deutsches Recht zur Anwendung.

§20 Haftungsverzicht und Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Mit der Reiseanmeldung stimmt der Teilnehmer folgender Erklärung zu:

„Ich bin mir über das Risiko einer Motorradreise bewusst. Die Teilnahme erfolgt auf mein eigenes Risiko. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass weder der Veranstalter noch dessen Leistungsträger für Personen, Sach- und Vermögensschäden sowie weitere Störungen, die der höheren Gewalt obliegen, haftbar gemacht werden können. Mir ist bekannt, dass der Veranstalter nicht für das Fehlverhalten anderer Teilnehmer haftet. Ich verpflichte mich, die geltenden Verkehrsregeln zu beachten, die Gruppenregeln einzuhalten und weder Mensch noch Natur durch mein Verhalten zu schädigen“. Der Teilnehmer erklärt mit seiner Reiseanmeldung grundsätzlich gesund zu sein und alle Voraussetzungen für die Reise zu erfüllen. Für die erforderliche Schutzkleidung und eine ausreichende Fahrpraxis ist der Teilnehmer selbst verantwortlich. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages zur Folge. Gleiches gilt für die ABGs unserer Partner. Der Veranstalter haftet nicht für Druckfehler, fehlerhafte Angaben, Rechenfehler, Übersetzungsfehler im aktuellen gültigen Booklet (Druck und Internet) und der Reisebestätigung.